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Henry
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20. August 2009
Hartz-IV-Urteil des Bundessozialgerichts
Kassel - Haben Hartz-IV-Empfänger auf die ihnen zustehende Anschaffung einer Wohnungseinrichtung zunächst verzichtet, können sie sich die Kosten für den Möbelkauf zu einem späteren Zeitpunkt trotzdem erstatten lassen. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, die tatsächlichen Kosten zu bezahlen, wie das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in Kassel entschied. Es sei auch eine Pauschalierung möglich.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Arbeitsloser aus Berlin bis Ende 2004 noch Arbeitslosenhilfe und ab 2005 Arbeitslosengeld II bezogen. Erst im November 2005 hatte der Mann beim Berliner Jobcenter Steglitz Zehlendorf die Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung beantragt. Zuvor hatte er auf eine Möbeleinrichtung verzichtet.
Bis zu diesem Zeitpunkt lebte der Mann in einer leeren Wohnung und schlief nur auf einer 15 Jahre alten Matratze. Vor Gericht gab er an, dass er als Arbeitsloser erst seine bestehenden Schulden abbezahlen wollte, bevor er sich neue Möbel anschafft.
Das Jobcenter wollte die Kosten für die Wohnungseinrichtung nicht übernehmen. Es gewährte dem Arbeitslosen nur 50 Euro Zuschuss für eine neue Matratze und ein Darlehen in Höhe von 344 Euro. Dieses musste der Hartz-IV-Empfänger von seiner Regelleistung monatlich abbezahlen. Der 14. Senat hielt diese Praxis für rechtswidrig. Die Behörde sei verpflichtet, dem Arbeitslosen die Erstausstattung als Zuschuss zu finanzieren. Es spiele keine Rolle, dass der Kläger erst viel später die Kostenübernahme beantragt
Heftige Kritik übte der Senat an den Berliner Arbeitsgemeinschaften. Diese hätten offensichtlich ein «gestörtes Verhältnis zur Rechtsprechung», sagte der Vorsitzende Richter Peter Udsching. Denn die Behörden würden, ebenso wie im verhandelten Fall, häufig zu zahlreichen Hartz-IV-Entscheidungen gar nicht erst vor Gericht erscheinen. Damit werde einem Dialog mit dem Gericht aus dem Weg gegangen.
(Aktenzeichen: B 14 AS 45/08 R)
Quelle: http://www.net-tribune.de
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21.08.2009 07:50 |
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Henry
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Henry
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